Was ist ein Privat- Gutachten?
Ein Privat-
Gutachten ergibt sich meistens aus folgender Situation:
Der Auftraggeber (Bauherr)
ist mit der Leistung seines Auftragnehmers
(Bauunternehmer) nicht zufrieden. Er ist sich sicher, dass
Mängel vorhanden sind, die ihn dazu berechtigen, die
vorliegende Rechnung des Bauunternehmers nicht oder nur
teilweise zu bezahlen.
oder :
Der Auftragnehmer
(Bauunternehmer) ist der Meinung, dass er eine vertragsgemäße Leistung erbracht hat und sieht sich mit der
Situation konfrontiert, dass der Auftraggeber (Bauherr) seine
Rechnung nicht bezahlen will, weil angeblich Mängel
vorliegen.
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Bevor es zu einem
Rechtsstreit kommt, entscheidet sich sodann oft eine
der Parteien dazu, einen Gutachter einzuschalten, um die
strittigen Punkte zu klären.
Wird ein Gutachter von einer
Partei, sei es der Auftraggeber oder der Auftragnehmer,
eingeschaltet und beauftragt, so handelt es sich um ein so
genanntes Privat- Gutachten.
Ein solches Privat-
Gutachten, welches ohne gerichtliches Zutun oder weiteres
Mitwirken der gegnerischen Partei erstellt wurde, wird in
einem späteren Gerichtsverfahren nur als Parteien- Vortrag
gewertet.
Ein Privat- Gutachten
untermauert in einem Rechtsstreit nur die Argumentation der
beauftragenden Partei.
In der Praxis wird, im
Regelfall, den Ausführungen eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen mehr Bedeutung zugemessen als
einer Behauptung einer der beteiligten Parteien.
Ein Privat- Gutachten ist in keiner Weise, wie es
beim Schiedsgutachten der Fall ist, für die
Verfahrensbeteiligten bindend.
Sobald ein öbuv SV im
Vorfeld eines Gerichts- Verfahrens als Privat- Gutachter für
eine Partei tätig war, wird er im Regelfall nicht mehr als Gerichts-
Gutachter tätig werden können.
Selbstverständlich sind die
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch
bei einem Privatgutachten- Auftrag an Ihre Pflichten wie
Objektivität und Unparteilichkeit gebunden.
Dies kann im Einzelfall aus Sicht
derjenigen, die ein Privat- Gutachten beauftragen, zu
Unstimmigkeiten führen, wenn das Ergebnis der
gutachterlichen Überprüfung nicht den Vorstellungen des
Auftraggebers entspricht.
Aus diesem Grund kann eine
Vorauszahlung des Honorars vor Ausführung des Privat- Gutachten-
Auftrages vereinbart werden.
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