Was ist eigentlich die "VOB"?
Die VOB ist die
"Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Die aktuelle Ausgabe stammt aus dem Jahr 2009.
Die VOB wird vom Deutschen
Vergabe- und Vertragsausschuss mit dem Ziel erarbeitet, ein
für beide Seiten (Auftraggeber und Auftragnehmer)
ausgewogenes Vertragswerk zu schaffen.
Die VOB gliedert sich in 3
Teile:
VOB, Teil A : Allgemeine
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
VOB, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
VOB, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
Die Bestimmungen der VOB/A
richten sich vor allem an die öffentlichen Auftraggeber.
Diese sind bei der Vergabe von Bauleistungen an die VOB/A
gebunden. Darin ist zum Beispiel geregelt, wie öffentliche
Ausschreibungen zu erfolgen haben.
Die VOB/B regelt die
Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer,
wenn ein Auftrag erteilt worden ist. Es gibt Regelungen zur
Vergütung, zur Ausführung, zu Ausführungsfristen,
Haftungsfragen, Mängelansprüchen, Abrechnung usw.
WICHTIG in diesem
Zusammenhang ist, dass die VOB/B keinen Gesetzescharakter wie
das BGB hat. Die VOB/B muss als Vertragsgrundlage eindeutig
vereinbart werden. Ist sie nicht vereinbart. so gilt das
Werkvertragsrecht nach BGB.
Die Regelungen der VOB/C
(DIN 18299 ff.) stellen allgemeine, technische Vertrags-
bedingungen (ATV) dar.
In diesen ATV gibt es
Angaben zum Geltungsbereich, zu Stoffen und Bauteilen, zur
Ausführung, zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen
sowie zur Abrechnung.
Da sich in den ATV auch
Angaben zu bestimmten Eigenschaften, z.B. Mindestgefälle bei
Pflasterflächen, befinden, werden sie oft als Grundlage für
gutachterliche Stellungnahmen angewendet.
Die ATV müssen zwar nicht
zwingend, stellen aber sehr oft einen Teil der allgemein
anerkannten Regeln der Technik dar. Sie können daher
die technische Grundlage für gutachterliche Tätigkeiten
sein.
Diese Seite soll keine
Rechtsberatung darstellen, sondern nur einen kleinen
Überblick über die VOB geben.
In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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